Rechtsprechung
OLG Dresden, 08.07.2010 - 17 W 463/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
§ 2269 BGB
Gesetzliche Erbfolge, gewillkürte Erbfolge, gemeinschaftliches Testament, gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben, Zuweisung bestimmter Vermögensgegenstände an Verwandte der kinderlosen Ehefrau sowie Kindern des Ehemannes aus dessen erster Ehe - Justiz Sachsen
Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 2269
Ermittlung der Erbfolge bei Zuwendung von Einzelvermögensgegenständen in einem gemeinschaftlichen Testament für den Schlusserbfall
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich des Eintritts gewillkürter Erbfolge bei Zuweisung von Vermögensgegenständen zu Gunsten von Verwandten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2269
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich des Eintritts gewillkürter Erbfolge bei Zuweisung von Vermögensgegenständen zu Gunsten von Verwandten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 01.03.2010 - 2 T 948/09
- OLG Dresden, 08.07.2010 - 17 W 463/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 19.10.1992 - 1Z BR 13/92
Auszug aus OLG Dresden, 08.07.2010 - 17 W 463/10
Zwar obliegt die Auslegung letztwilliger Verfügungen den Tatrichtern und darf im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachgeprüft werden, nämlich ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLG NJW 1992, 322 unter II 3 b und NJW-RR 1993, 138 unter II 2 a bb, jeweils m.N.). - BayObLG, 10.09.1991 - BReg. 1 Z 29/91
Auslegung eines Testaments; Begriff "übrige Verwandte"
Auszug aus OLG Dresden, 08.07.2010 - 17 W 463/10
Zwar obliegt die Auslegung letztwilliger Verfügungen den Tatrichtern und darf im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachgeprüft werden, nämlich ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLG NJW 1992, 322 unter II 3 b und NJW-RR 1993, 138 unter II 2 a bb, jeweils m.N.).